Vorstandsmitglied einer Stiftung sozialversicherungspflichtig

Meldebescheinigung Sozialversicherung
Geschrieben von: Schomerus

Vorstandsmitglied einer Stiftung sozialversicherungspflichtig

Das Vorstandsmitglied einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts ist für abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig erklärt worden. Regelungen, die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft befreien, können nicht entsprechend angewandt werden.

Das Landessozialgericht Sachsen hat mit Urteil vom 15.10.2015 (Az. L 1 KR 92/10) entschieden, dass ein Vorstandsmitglied einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts, die unter anderem Einrichtungen der Alten-, Behinderten-, Kinder-, Jugend- und Suchtkrankenhilfe betreibt, sozialversicherungspflichtig ist. Die Versicherung ging von einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus, da bei Vorstandsmitgliedern von gemeinnützigen Stiftungen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege; so seien sie in den Betrieb der Stiftung eingegliedert und erhielten ein regelmäßiges Entgelt. Dagegen erwiderten der Vorstand und die Stiftung, dass jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt sei. Der feste Aufgabenbereich des Mitglieds (Recht, Finanzen, Betriebswirtschaft) diene lediglich der internen Aufgabenverteilung. Auch sei der Vorstand in Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Der Stiftungsrat greife nicht aktiv in laufende Geschäfte ein; ein Zustimmungserfordernis des Rates bestehe nur in solchen Fällen, in denen auch die Stiftungsaufsicht zustimmen müsse.

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