Versicherungspflicht einer Pflegekraft im ambulanten Pflegedienst

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Versicherungspflicht einer Pflegekraft im ambulanten Pflegedienst

Bei Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Eingliederung der Pflegekräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Pflegedienstes gegeben ist und damit eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Worüber musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheiden?

Geklagt hatte ein ambulanter Pflegedienst, der u.a. Leistungen der Grund- und Behandlungspflege in einer Sozialstation erbringt. Der Pflegedienst beschäftigt neben angestellten Pflegekräften zur Deckung von Personalengpässen auch Honorarkräfte, die tage- oder wochenweise zum Einsatz kommen. Bei einem dieser Honorarkräfte handelt es sich um einen examinierten Altenpfleger, der seine Tätigkeit auch als Unternehmergesellschaft anbot. Er verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung, eigene Dienstkleidung und nutzte eigene Gerätschaften, wie Schreibgeräte, Handschuhe, ein Stethoskop und ein Blutdruckmessgerät.

Grundlage der Tätigkeit gegenüber der Klägerin war eine Dienstleistungsvereinbarung, in der eine Vergütung i.H.v. 27,00 EUR pro Stunde zuzüglich eines Zuschlages für Wochenend- und Nachtdienste festgelegt war. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren stellte die beklagte Krankenkasse ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest und setzte gegenüber dem Pflegedienst Sozialversicherungsbeiträge für die genannte Honorarkraft fest. Dagegen legte der Pflegedienst Widerspruch ein und erhob Klage zum Sozialgericht Berlin. Das Sozialgericht wies die Klage ab, wogegen der Pflegedienst Berufung zum Landessozialgericht erhob.

Wie hat das Landessozialgericht letztlich entschieden?

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