Besteht eine Sozialversicherungspflicht für Vereinsgeschäftsführer?

Besteht eine Sozialversicherungspflicht für Vereinsgeschäftsführer?
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Besteht eine Sozialversicherungspflicht für Vereinsgeschäftsführer?

Eine hauptberufliche Rechtsanwältin, die nebenberuflich als Geschäftsführerin eines Vereins arbeitet und zugleich Vorstandsmitglied ist, ist als abhängig beschäftigt anzusehen.

Worüber hatte das Landessozialgericht zu entscheiden?

Bei der Klägerin handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck die Information der Öffentlichkeit über die Vorteile einer Schiedsgerichtsbarkeit ist. Gemäß § 2 der Satzung soll dieser Zweck durch die Abhaltung von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, durch Druckschriften sowie die gezielte Information der Medien zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht erreicht werden. Geschäftsführerin des Vereins war eine im Hauptberuf selbständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei. Sie erhält vom Verein eine monatliche Vergütung von ursprünglich 750,00 EUR, ab 2012 1.200,00 EUR im Monat. Im Juli 2013 schloss die Geschäftsführerin mit dem Verein einen Vertrag über freie Mitarbeit, wonach die Klägerin nicht an Arbeitszeiten gebunden ist, keinen Weisungen unterliegt und auch ihre Tätigkeit nicht seitens des Vereins überwacht wird. Seit dem 01.03.2013 ist die Geschäftsführerin zudem Mitglied des Vorstands des Vereins. Nach der Satzung erhält der Vorstand für seine Tätigkeit Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015. Die Versicherung verwies darauf, dass sowohl die Tätigkeit als Geschäftsführerin als auch als Mitglied des Vorstandes eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei. Der Verein ist hingegen der Ansicht, dass die Geschäftsführerin nicht in den Betrieb des Vereins „eingegliedert“ gewesen sei. Theoretisch habe zwar eine Weisungsgebundenheit durch den Vorstand bestanden, jedoch habe sich dieser komplett zurückgezogen und weder Mitgliederversammlungen abgehalten noch sonstige Tätigkeiten durchgeführt, vielmehr alles der Geschäftsführung überlassen.

Zu welcher Entscheidung ist das Landessozialgericht gelangt?

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