Verein zur Leistung der Künstlersozialabgabe verpflichtet

Geschrieben von: Schomerus

Verein zur Leistung der Künstlersozialabgabe verpflichtet

Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzenverband, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt, ist zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Die nicht vorhandene Gewinnerzielungsabsicht des Vereins ist dabei unbeachtlich.

Mit Urteil vom 22.04.2015 (Az. B 3 KS 7/13 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Spitzenverband in Vereinsform der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe unterliegt, wenn er für seine Mitglieder Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Kläger war der Bundesverband der Anzeigenblattverlage in Deutschland, der zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen seines Internetauftritts aus dem Verband und den Mitgliedsverlagen berichtet, Pressemitteilungen herausgibt, einen Newsletter verbreitet, zahlreiche Publikationen veröffentlicht, die über die Internetseite bestellt werden können, sowie einen Imagefilm auf seiner Homepage bereitstellt.

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