Unzulässigkeit eines Vereinsheims im Außenbereich

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unzulässigkeit eines Vereinsheims im Außenbereich

Die Satzung eines Natur- und Heimatschutzvereins und die dortig festgelegten Vereinszwecke rechtfertigen nicht die Genehmigung eines Vereinsheims im Außenbereich.

Worüber musste das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden?

Geklagt hatte ein Natur- und Heimatverein. Zweck dieses Vereins war laut seiner Satzung die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Brauchtums, die Förderung und Pflege des Natur- und Umweltschutzes sowie die Förderung des Tierschutzes und der naturgemäßen Gesundheitspflege. Diese Zwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Kooperation mit anderen Vereinen, durch umweltpädagogische Veranstaltungen, durch Ausstellungen, durch den Dialog und die Zusammenarbeit auch mit interessierten Dritten sowie durch gesundheitliche Bewegungs- und Entspannungsangebote.

Der Verein beantragte die Baugenehmigung für ein Vereinsheim im Außenbereich. Das Gebäude soll unter anderem mit einer Theke, einem Stammtisch, Tischen und Stühlen für Veranstaltungen, einem Werkstattbereich mit Werkbänken und einem Fitnessbereich ausgestattet werden. Die zuständige Behörde erteilte keine Baugenehmigung. Eine Klage zu Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg, so dass sich der Verein an die nächste Instanz wandte.

Wie lautet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster?

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