Unfallversicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Wenn ein Vorstandsmitglied ein für den Verein entliehenes Fahrzeug zurückgeben will und auf den Weg dorthin einen Verkehrsunfall erleidet, liegt ein Arbeitsunfall vor.
Worüber musste das Landessozialgericht Bayern entscheiden?
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Kläger einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat. Der Kläger, bei dem es sich zum Unfallzeitpunkt um ein Vorstandsmitglied eines Sportvereins handelte, verunglückte mit einem Kastenwagen auf dem unmittelbaren Weg zu einer Stadt, wo er das dort am selben Tag entliehene Fahrzeug eines Sponsors des Sportvereins zurückgeben wollte. Mit diesem Fahrzeug sollten Holzpaneele von einem Baumarkt, wo diese von einem dortigen Mitarbeiter versehentlich in den falschen Farben bestellt worden waren, abgeholt und zum Sportheim des Vereins gebracht werden zum Zwecke des Einbaus in eine Duschkabine. Auf einer vorangegangenen Vorstandssitzung hatte sich der Kläger bereit erklärt, mit ein bis zwei Helfern die Decke der Duschkabine auszutauschen.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen. Die Sportanlage steht im Eigentum einer Gemeinde, welche diese mittels Pachtvertrag dem Verein zu einem jährlichen Pachtzins von 3.850,00 EUR überließ. Der Verein übernahm das Gelände mit Sportheim ohne Gewähr für Güte und Beschaffenheit. Im Rahmen des Pachtvertrages verpflichtete sich der Verein u.a. dazu, die Sporteinrichtung im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Nachdem die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hatte, meldete die klägerische Krankenkasse Ersatzansprüche bei der beklagten Unfallversicherung an.
Die Gemeinde teilte mit, dass die Instandsetzung des Sportheims der Gemeinde obliege, aber durch den Verein weitgehend in Eigenregie ausgeführt werde. Die Kosten der Instandsetzung würden je nach Absprache von der Gemeinde und dem Verein getragen. Hinsichtlich der konkreten Renovierungsarbeiten an der Decke der Duschkabine hätte es keinen Gemeinderatsbeschluss gegeben, allerdings seien diese Arbeiten durch den damaligen Bürgermeister mündlich in Auftrag gegeben worden. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu erbringen. Für die Renovierung des Sportheims sei kein offizieller Auftrag durch die Gemeinde erteilt worden. Die bloße mündliche Beauftragung durch den Altbürgermeister würde nicht ausreichen.
Die Annahme einer unfallversicherungsrechtlich geschützten ehrenamtlichen Tätigkeit scheitere bereits daran, dass der Erhalt des ordnungsgemäßen Zustands der Sporteinrichtung gemäß dem Pachtvertrag zu den Pflichten des Vereins und nicht der Gemeinde gehöre. Damit sei die Renovierung der Decke der Duschkabine nicht originäre Aufgabe der Gemeinde gewesen und könne auch nicht übertragen werden. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg. Das Gericht stellte einen Arbeitsunfall fest. Dagegen legte die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung ein.
Wie hat das Landessozialgericht den Fall entschieden?
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