Unfallversicherung: Chorsingen als Hobby oder Ehrenamt?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Unfallversicherung: Chorsingen als Hobby oder Ehrenamt?

Beim Singen in einem Chor überwiegt regelmäßig die private Handlungstendenz. Es liegt keine daher versicherte ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. Unfallversicherungsschutzes vor. Der Weg zum Auftritt des Chores stellt daher keinen Arbeitsunfall dar.

Worüber musste das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entscheiden?

Bei der Klägerin handelt es sich um das Mitglied eines Frauenchors. Der Chor trat auch öffentlich auf. Am 03.12.2019 war die Klägerin auf dem Weg zu einem Aufritt dieses Chors in einer Kirche („Adventssingen“). Die Kirchenräume wurden für das Konzert unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Chor wurde nicht gesondert beauftragt.

Die Klägerin kam am besagten Tag mit ihrem PKW bei Glatteis von der Straße ab, überschlug sich und erlitt erhebliche Verletzungen. Sie befand sich für einige Zeit im Koma. Der Verein, der bereits lange vor dem Unfall der Klägerin bestand, wurde erst nach dem Unfall in das Vereinsregister eingetragen. Die Klägerin machte gegenüber der zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall geltend, da sie eine ehrenamtliche Tätigkeit nachgegangen sei. Die Genossenschaft verweigerte jedoch die Zahlung.

Wie entschied nun das Landessozialgericht?

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