Übungsleiterfreibetrag auch bei Selbstständigen möglich

Übungsleiterfreibetrag auch bei Selbstständigen möglich
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Übungsleiterfreibetrag auch bei Selbstständigen möglich

Der erhöhte Übungsleiterfreibetrag kommt dem Leistungsberechtigten im Rahmen eines Antrags auf Arbeitslosengeld II auch zugute, wenn er die Tätigkeit als Übungsleiter in selbständiger Form ausübt. Die Tätigkeit muss sich jedoch in den zeitlichen Grenzen einer nebenberuflichen Tätigkeit halten.

Worüber musste das Landessozialgericht Hessen entscheiden?

In dem Gerichtsverfahren ging es um einen Sportlehrer. Dieser erzielte u.a. Einkünfte aus Nebentätigkeiten als Übungsleiter und Sportlehrer, deren Höhe jedoch schwankte. Er hatte mit dem Verein „Gesundheitssport D. e.V.“ einen „Freien Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter Sport“ abgeschlossen und war insoweit in einem Umfang von drei Übungseinheiten pro Woche tätig. Im Rahmen eines Antrags des Sportlehrers auf Arbeitslosengeld II berücksichtigte die zuständige beklagte Behörde wegen seiner Einnahmen als Übungsleiter lediglich einen Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR pro Monat. Der Sportlehrer legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, da er der Ansicht war, es müsste einen Betrag i.H.v. 200,00 EUR berücksichtigt werden. Sowohl der Widerspruch als auch die anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Die Behörde und das Sozialgericht Kassel verwiesen auf darauf, dass der Sportlehrer als klassischer Selbständiger nicht ehrenamtlich tätig geworden sei. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legte der Sportlehrer Berufung ein.

Hatte die Berufung Erfolg?

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