Stadtsparkasse darf Kontoeröffnung gegenüber in Krisengebieten aktivem Verein verweigern

Sparkasse
Geschrieben von: André Schoon

Stadtsparkasse darf Kontoeröffnung gegenüber in Krisengebieten aktivem Verein verweigern

Die Entscheidung einer Sparkasse, eingetragenen Vereinen, die hauptsächlich in Krisenländern aktiv sind, wegen der dort bestehenden Restriktionen und der hiermit für die Sparkasse verbundenen Haftungsrisiken, keine Girokonten zu gewähren, ist rechtmäßig.

Worum ging es konkret?

Es handelt sich bei dem Kläger um einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein, dessen Zweck die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung der Religion, Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer und Katastrophenopfer, die Förderung internationaler Gesinnung, die Toleranz und Völkerverständigungsgedanken ist. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Waisenkind-Patenschaften, Hilfsgüter, Lieferungen, Lebensmittelverteilungen, Infoständen und der Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie Waisenschulen und Häusern verwirklicht. Der Verein ist insbesondere in Krisengebieten wie Syrien und Afghanistan tätig und bezeichnet sich ausweislich seiner Homepage als „Hilfsbund“, der „um Allahs Wohlgefallen Projekte plant und durchführt, mit dem Ziel, unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen“. Der Verein begehrte bei der beklagten Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos. Die Beklagte lehnte dies ab. Nun musste das Verwaltungsgericht entscheiden, da es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt.

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

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