Staatliche Beihilfen: EuGH weist Klage des FC Barcelona ab

EuGH weist Klage des FC Barcelona ab
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Staatliche Beihilfen: EuGH weist Klage des FC Barcelona ab

Eine bestimmte Steuerprivilegierung zugunsten von vier spanischen Profifußballvereinen stellt eine unzulässige staatliche Beihilfe dar. Der EuGH hat eine Nichtigkeitsklage des FC Barcelona gegen den entsprechenden Kommissionsbeschluss abgewiesen. Der Fußballclub muss nun mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen.

Worüber musste der EuGH konkret entscheiden?

In dem Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit einer Steuerprivilegierung. Hintergrund war ein 1990 erlassenes Gesetz, wonach alle spanischen Fußballvereine verpflichtet waren, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln.

Es bestand allerdings eine Ausnahme für Profisportvereine, die in den Geschäftsjahren vor dem Erlass des genannten Gesetzes ein positives Ergebnis erzielt haben. Diesen war erlaubt, weiter als Sportvereine tätig zu sein.

Von dieser Ausnahme machten neben dem FC Barcelona auch die Fußballvereine Atlético Pamplona, Athletic Bilbao sowie Real Madrid Gebrauch. Diese Fußballvereine profitierten daher als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem besonderen Steuersatz. Da dieser Steuersatz bis zum Jahr 2016 niedriger war als derjenige, der für Sport-Aktiengesellschaften galt, wertete die Europäische Kommission das Gesetz als eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilferegelung.

Die Kommission wies Spanien daher an, die Regelung aufzuheben und die gewährten Einzelbeihilfen zurückzufordern. Dagegen erhob der FC Barcelona zunächst Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union (EuG). Das Gericht gab der Klage statt und erklärt den Kommissionsbeschluss für nichtig, da die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den Vereinen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden ist. Dagegen legte die Europäische Kommission Rechtsmittel ein, so dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Fall beschäftigen musste.

Wie hat der EuGH den Fall entschieden?

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