Sozialversicherungspflicht von Zahlungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Geschrieben von: Schomerus

Sozialversicherungspflicht von Zahlungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit und damit zu keiner Sozialversicherungspflicht.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seinem Urteil vom 16.08.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) über die Pflicht des Klägers, einer Kreishandwerkerschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Tätigkeit des Beigeladenen als ihren ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister. Der Beigeladene übte dieses Amt vom 01.01.2006 bis 30.09.2010 aus und erhielt dafür in den Jahren 2006 und 2007 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 6.420 EUR jährlich und in den Jahren 2008 und 2009 von 6.600,00 EUR jährlich. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 von der Klägerin u.a. pauschale Rentenversicherungsbeiträge wegen geringfügiger Beschäftigung des Beigeladenen in Höhe von insgesamt 2.632,73 EUR nach. Der Beigeladene sei als ehrenamtlicher Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt gewesen, weil er für die Klägerin nicht nur repräsentative, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen gehabt habe und insoweit weisungsgebunden gewesen sei.

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