Sozialversicherungspflicht von Sportplatzhelfern

Sportplatzhelfer
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sozialversicherungspflicht von Sportplatzhelfern

Die Tätigkeit als Sportplatzhelfer eines Vereins ist sozialversicherungspflichtig, da diese Tätigkeit auch von Dritten nur gegen die Zahlung eines angemessenen Entgelts erwartet werden kann.

Über welchen konkreten Fall musste das Sächsische Landessozialgericht entscheiden?

Beim Kläger handelte es sich um einen Sportverein mit u.a. Abteilungen für Fußball und Leichtathletik. Im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 waren vier Personen für den Verein als Sportplatzhelfer tätig. Diese Personen, die auch Mitglieder des Vereins waren, verrichteten u.a. die Rasenpflege und Instandsetzungsmaßnahmen und kümmerten sich um die Pflege der Kleidung der Sportler.

Der Verein zahlte den Personen, bei den es sich um Rentner handelte, insgesamt im Jahr 2004 4.685,00 EUR, im Jahr 2005 4.815,00 EUR sowie im Jahr 2006 4.585,00 EUR. Im Jahr 2007 waren es insgesamt 3.505,00 EUR für zwei Sporthelfer. Dies entsprach einer Aufwandsentschädigung i.H.v. ca. 100,00 EUR pro Monat. Für drei der vier Helfer zahlte eine Bürgerstiftung für das Jahr 2007 monatliche Aufwandsentschädigungen i.H.v. 40,00 EUR.

Bei einer Prüfung durch einen Zuwendungsgeber fiel diesem auf, dass der Verein für die Sporthelfer keine Meldungen und Beitragsabführungen zur Bundesknappschaft vorgenommen hatte. Der Verein verwies darauf, dass kein Arbeitsverhältnis, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit vorgelegen habe. Die Helfer seien nicht weisungsabhängig gewesen. Es hätten auch keine konkreten zeitlichen Vorgaben für den Einsatz bestanden. Ferner seien Material und Ausrüstung teilweise von den Helfern selbst auf eigene Kosten beschafft worden.

Der beklagte Sozialversicherungsträger setzte mit Bescheid vom 17.11.2008 eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 4.412,38 EUR für den genannten Zeitraum fest. Lediglich die über die Bürgerstiftung gezahlten Aufwandsentschädigungen seien beitragsfrei. Ein vom Verein eingereichter Überprüfungsantrag hatte keinen Erfolg.

Wie hat das Sächsische Landessozialgericht den Fall entschieden?

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