Sozialversicherungspflicht von Honorardozenten

Sozialversicherungspflicht Lehrkräfte
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sozialversicherungspflicht von Honorardozenten

Freiberufliche Dozenten gelten aufgrund der Orientierung am Rahmenlehrplan nicht automatisch als weisungsgebunden und damit sozialversicherungspflichtig, so entschied das Landessozialgericht Hamburg (LSG Hamburg, Urteil v. 19.10.2021 – L3 BA 19/19).

Was ist passiert?

Die Tätigkeit einer Lehrerin, die auf Honorarbasis im Umfang von durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich unterrichtete, wurde von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt und somit als versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eingeordnet. Nach Ansicht der DRV sei die Lehrerin weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Bildungseinrichtung eingebunden gewesen.

Die Tatsache, dass die Lehrerin nur die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet bekommen hat, weist zwar darauf hin, dass einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen wird. Für die DRV überwogen jedoch die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dafür spreche insbesondere, dass die Lehrerin die Unterrichtsinhalte nach dem Rahmenlehrplan ausrichtet, wodurch sie in Bezug auf die methodische und didaktische Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit weisungsgebunden gewesen sei. Außerdem erhielt sie eine feste, erfolgsunabhängige Stundenvergütung und hatte keine weiteren Auftraggeber. Ebenfalls musste sie für ihre Tätigkeit die Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung nutzen.

So entschied das Gericht

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar