Sozialversicherungspflicht von „Fundraisern“ und Pressesprechern

Meldebescheinigung Sozialversicherung
Geschrieben von: Schomerus

Sozialversicherungspflicht von „Fundraisern“ und Pressesprechern

Die Tätigkeit als Pressesprecher oder als „Fundraiser“ kann zu einer sozialversicherungspflichtigen nichtselbständigen Tätigkeit führen.

Im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ging es um die Frage, ob die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Der Beigeladene ist von Beruf Diplom-Medienwissenschaftler und war seit dem 02.01.2009 für den Kläger zunächst als Pressesprecher und seit Januar 2010 auch als Fundraiser tätig. Dazu wurden Dienstverträge abgeschlossen, die jeweils auf ein Jahr befristet waren. Vertragsgegenstand war die Planung, Umsetzung und Dokumentation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Fundraising für den Kläger. Die Leistung sollte mit monatlich 120 Stunden (und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden im Jahr 2009 und 30 Stunden im Jahr 2010 erbracht werden). Seit 2010 sollte die Stundenaufteilung im Verhältnis Presse/Öffentlichkeitsarbeit zum einen und Fundraising zum anderen im Verhältnis 75% Presse und 25% Fundraising stehen. Es habe eine Rechnungsstellung mit Stundennachweis bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der Vertrag enthielt weiterhin Regelungen über die Abnahme der Leistung, die Namensnennung bei Presseinformationen und Fundraising, zum Datenschutz, eine Kündigungsregelung sowie eine Bestimmung zur Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen. Im Dezember 2009 beantragten die Vertragsparteien bei der beklagten Behörde die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen, die feststellte, dass der Beigeladene die Tätigkeit als Pressesprecher und Fundraiser seit dem 02.01.2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübe. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

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