Realverbandsbeitrag für Naturschutzverein

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Realverbandsbeitrag für Naturschutzverein

Es verstößt nicht gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz, wenn Mitglieder eines niedersächsischen Realverbandes nach dem Flächenmaß ihrer Grundstücke an den Verbandlasten beteiligt werden. Dies stellte das OVG Lüneburg klar.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem OVG Lüneburg konkret?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein, der sich mit dem Natur- und Umweltschutz beschäftigt. Der Beklagte ist ein Realverband, der sich der Instandhaltung von Feldwegen innerhalb eines Einzugsbereichs widmet. Der Verein ist Mitglied des Verbandes, da er Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bezirk des Realverbands ist. Der Verein überlässt seine Grundstücke im Wesentlichen dem natürlichen Bewuchs.

Mit Bescheid vom 28.09.2016 setzte der Realverband gegen den Verein einen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 115,28 EUR fest. Diesem legte er den auf seiner Mitgliederversammlung vom 22.02.2008 beschlossenen Beitrag von 10,00 EUR/ha sowie eine im Eigentum des Vereins stehende Fläche von 11,5281 ha zugrunde. Mit Bescheid vom 18.03.2019 setzte der Verband gegen den Kläger einen Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019 in Höhe von 151,27 € fest. Diesem legte er einen Beitragssatz von 12,00 EUR/ha sowie eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche von 12,6060 ha zugrunde.

Mit seiner Klage begehrt der Verein die Aufhebung der genannten Bescheide, da die Festsetzungen rechtswidrig seien. Insbesondere behauptet der Verein, dass das seitens des Beklagten angesetzte Flächenmaß unzutreffend sei. Insbesondere seien zwei Flurstücke, deren Größe der Verein auf etwa einen halben Hektar beziffert, für die Berechnung außer Betracht zu lassen, weil sie nur im Miteigentum des Vereins stünden. Insoweit sei es erforderlich, zugleich den Miteigentümer in Anspruch zu nehmen. Außerdem würden die Wege, die durch den Beklagten in Stand gehalten werden, durch Tätigkeiten des Klägers nicht in nennenswertem Umfang genutzt, es fänden lediglich einzelne Kontrollfahrten des Vorsitzenden zur Besichtigung der Grundstücke statt, diese im Wesentlichen mit dem Fahrrad oder zu Fuß. Darüber hinaus würden die Wiesen auf den Grundstücken nach Bedarf gemäht. Eine Abnutzung der Wege durch die Tätigkeiten des Klägers finde daher nicht statt.

Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage mit Urteil vom 29.08.2019 (Az. 1 A 6398/16) ab. Gegen dieses Urteil beantrage der Verein beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Zulassung der Berufung.

Wie hat das OVG Lüneburg den Fall entschieden?

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