Räumliche Trennung neu definiert: Wann ist Online-Coaching wirklich Fernunterricht?
Nach dem Urteil des vergangenen Jahres zu Fernunterrichtsverträgen hat sich der BGH nun erneut geäußert und klargestellt, dass Live-Online-Kurse mit unmittelbarer Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden nicht unter das FernUSG fallen (BGH, Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25).
Worum geht es?
Im konkreten Fall hatte eine Teilnehmerin an einem Online-Coaching-Programm ihr Geld zurückverlangt. Die Klägerin hatte im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme am „F. Trainingsprogramm“ abgeschlossen. Der Preis betrug 8.092 € brutto. Das Programm umfasste unter anderem: Zugriff auf eine Lernplattform mit Videos, Teilnahme an einer Messenger-Gruppe, Video Calls mit einem Coach und Regelmäßige Live-Videokonferenzen.
Die Anbieterin des Coachings verfügte jedoch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung für Fernlehrgänge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Die Klägerin argumentiert, dass der Vertrag deshalb nichtig sei und zudem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab. Das OLG begründete, dass eine erforderliche räumliche Trennung nur dann vorliege, wenn der Unterricht mindestens zur Hälfte asynchron stattfinde, was beim streitigen Coaching nicht der Fall war.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Drazen Zigic, Stock-Fotografie-ID: 2205400595
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