Öffentliche Ausschreibung von Aufträgen durch gemeinnützige Organisationen
Ein Unternehmen wird nicht allein deshalb zum öffentlichen Auftraggeber, weil es öffentliche Dienstleistungen vergibt. Das gilt auch dann, wenn ihm diese zuvor von einem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden sind
Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Celle (Urteil vom 13.10.2016, Az. 13 Verg 6/16) ist die Vergabe von Fahrdienstleistungen durch die Antragsgegnerin, eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 142 SGB IX in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Sie forderte mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Auf ein förmliches Vergabeverfahren wurde verzichtet. Ein unterlegener Bieter hielt das für unzulässig.
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