Steuerfreie Honorartätigkeit bei ALG II

Geschrieben von: Schomerus

Steuerfreie Honorartätigkeit bei ALG II

Eine nebenberufliche Honorartätigkeit, die nach § 3 Nr.26 EStG privilegiert ist, ist auch nach § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II privilegiert und führt somit zu einem höheren Freibetrag bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II.

Im Rahmen des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 10.07.2017 (Az. L 32 AS 1879/14) streiten die Beteiligten über die Höhe von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2012 im Hinblick auf den Umfang des Grundfreibetrages nach § 11 Abs. 2 SGB II im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerfreien Einkommen. Der Kläger bezog ergänzend zu seinem Einkommen Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Im hier streitigen Zeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2012 erzielte er u.a. ein Einkommen von 210,00 EUR monatlich aus einer Honorartätigkeit im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft – Hör-Werkstatt an einer Schule für ca. 10 Kinder – vom Land Berlin. Das beklagte Jobcenter gewährte insoweit keine Freibeträge. U.a. dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

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