Sportförderung und EU-Recht

Geschrieben von: Schomerus

Sportförderung und EU-Recht

Entscheidet die EU-Kommission über das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (hier: im Rahmen der Sportförderung), so muss das nationale Gericht dennoch alle Voraussetzungen einer anmeldepflichtigen wirtschaftlichen Beihilfe eigenständig prüfen.

Die Klägerin ist eine Kletterhallenbetreiberin und Konkurrentin des beigeladenen Deutschen Alpenvereins, der vom beklagten Land Berlin im Rahmen eines Sportförderprogramms ein Gelände zur Errichtung einer Kletterhalle zu einem weit unter dem Marktpreis liegenden, vergünstigten Mietzins erhalten hat. Die Klägerin hat von der EU-Kommission zunächst eine vorläufige Würdigung erhalten, nach welcher der vergünstigte Mietzins mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, bis die Kommission diese Einschätzung am 05.12.2012 durch Beschluss bestätigte. Die folgende Nichtigkeitsklage hat das Gericht der Europäischen Union abgewiesen. Allerdings streiten die Parteien nicht direkt um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Sportförderung, sondern darüber, ob die vergünstigte Überlassung des Grundstücks für die Zeit vor der positiven beihilferechtlichen Entscheidung der Kommission unionsrechtswidrig war.

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