Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

Geschrieben von: Schomerus

Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger verjährt mit Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis der Behörde.

Zentraler Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15.03.2017 (Az. 10 C 3/16) ist die Rückzahlung einer Zuwendung. Der Kläger gründete mit zwei Partner eine GmbH und erhielt dafür im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines fünf Jahre tilgungsfreien und zehn Jahre zinslosen Darlehens in Höhe von 150.000,00 DM. Der entsprechende Förderbescheid vom 19.11.1998 enthielt die Nebenbestimmung, dass der Zuschuss binnen zwei Monaten vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der mitfinanzierte Betrieb nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt werde. Der Kläger geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten und musste bei der nach fünf Jahren fällig werdenden ersten Rate eine Stundung beantragen. Die Raten wurden in der Folgezeit weder durch den Kläger noch durch das Unternehmen bedient. Im November 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer des Unternehmens abberufen und aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 16.08.2012 forderte die beklagte Behörde vom Kläger den gesamten Förderbetrag in Höhe von umgerechnet 76.693,78 EUR nebst Zinsen zurück, weil die Rückzahlung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fällig geworden sei. Der Kläger beruft sich vor allem auf eine Verjährung der Forderung.

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