Kind verletzt sich bei einer Jugendfreizeit – Schadensersatz nach „Schnitz-Verletzung“

Kind mit Messer
Geschrieben von: André Schoon

Kind verletzt sich bei einer Jugendfreizeit – Schadensersatz nach „Schnitz-Verletzung“

Sticht sich ein Kind während einer Jugendfreizeit bei dem Versuch, eine Schicht Rinde von einem Birkenstamm abzuschälen, in das rechte Auge, hat es Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Was hat sich zugetragen?

Ein Stadtjugendring veranstaltete eine Jugendfreizeit mit dem Titel „Abenteuer Winterwald“. Ausweislich des Flyers bestand das Programm aus „Feuer machen, Unterschlupf bauen, Spuren lesen“. Der damals 9-jährigen Klägerin war im Rahmen der Jugendfreizeit ein Klappmesser übergeben worden, mit dem sie Rinde von Birken abschälen wollte, um Feuer zu machen. Beim Rindenabschälen geriet ihr das Messer in das rechte Auge. Sie erlitt eine perforierende Hornhaut-Iris-Linsenverletzung, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Das rechte Auge ist dauerhaft geschädigt. Die Klägerseite verweist darauf, dass die Klägerin selbst anlässlich der Anmeldung zur Veranstaltung und auch später ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass auf der Veranstaltung mit Messern hantiert werde. Eine Aufklärung der Klägerin selbst sei lediglich hinsichtlich des Auf- und Zuklappens des Messers erfolgt. Der Veranstalter hingegen ist der Ansicht, dass von vornherein ersichtlich gewesen sei, dass Messer zum Einsatz kommen. Zudem sei die Klägerin auch ausreichend in den Gebrauch des Messers eingewiesen worden. Der Unfall sei nur durch einen anweisungswidrigen Umgang mit dem Messer erklärbar. Die Kinder seien auch ausreichend überwacht worden. Das vorinstanzliche Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Wie entschied nun das Oberlandesgericht?

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