Karnevalsverein muss Noteinsatzkosten für Aufzugswartung zahlen

Noteinsatzkosten für Aufzugswartung
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Karnevalsverein muss Noteinsatzkosten für Aufzugswartung zahlen

Betätigt ein Unbekannter bei einer Karnevalsveranstaltung die Notruftaste in einem Aufzug und entstehen dadurch Kosten, können diese dem veranstaltenden Verein auferlegt werden. Dies entschied das Landgericht Koblenz.

Über welchen Sachverhalt musste das Landgericht Koblenz entscheiden?

Im November 2019 veranstaltete ein Karnevalsverein eine sog. „Sessionseröffnungsfeier“. Zu diesem Zweck mietete der Verein das Bürgerhaus der Ortsgemeinde. In dem zugrundeliegenden Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Gemeinde von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugängen zu den Räumen und Anlagen entstehen.

Bei der Karnevalsfeier betätigten Unbekannte mehrfach die Notruftaste des Aufzugs. Die zuständige Wartungsfirma entsandte aufgrund dessen einen Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufes. Die Kosten i.H.v. insgesamt 743,25 EUR stellte die Firma der Gemeinde in Rechnung. Die Gemeinde verlangt die Kosten nunmehr vom Verein als Veranstalter der Feier zurück. In der ersten Instanz wurde der Verein zur Zahlung verurteilt, wogegen er Berufung einlegte. Der Verein ist insbesondere der Ansicht, dass er nicht über eine mögliche Haftung in Kenntnis gesetzt wurde und er bei Kenntnis den Aufzugsbereich gesperrt hätte.

Wie hat das Landgericht den Fall entschieden?

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