Jagdsteuerpflicht einer gemeinnützigen GmbH
Eine GmbH darf, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in seinem Urteil vom 16.11.2017 (Az. 9 C 14.16) über vom beklagten Landkreis erlassene Jagdsteuerbescheide zu entscheiden. Die Bescheide richteten sich an gemeinnützige GmbH. Diese verfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich den Zweck, für Ihre Alleingesellschafterin, eine ebenfalls steuerbegünstigte Stiftung, Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe der Stiftungssatzung und des Gesellschaftsvertrages für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden. Der Klägerin ist im maßgeblichen Kreisgebiet u.a. Eigentümerin von vier Eigenjagdbezirken. Der Beklagte setzte für den Zeitraum von April 2013 bis März 2014 Jagdsteuern in Höhe von insgesamt 1.372,68 EUR fest.
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