Insolvenzfähigkeit einer politischen Partei

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Insolvenzfähigkeit einer politischen Partei

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer politischen Partei oder ihres Gebietsverbands ist nur zulässig, wenn zumindest private Gläubiger vorhanden sind. Ist hingegen der Staat der einzige Gläubiger, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

Worüber musste der BGH entscheiden?

Es ging in dem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren beim Landesverband einer politischen Partei. Weder der Landesverband noch die Partei selbst waren in das Vereinsregister eingetragen. In den Jahren 1998 bis 2000 stellte der Landesverband Spendenbescheinigungen aus, die das Finanzamt für unrichtig hielt. Wegen der entgangenen Einkommensteuer und der aus Sicht des Finanzamts gegebenen groben Fahrlässigkeit des Verbands erlies die Behörde Haftungsbescheide gegen den Landesverband der Partei.

Alle Vollstreckungsversuche blieben jedoch weitestgehend ohne Erfolg. 2016 beantragte die Behörde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Landesverbands. Der vom Amtsgericht ergangene Eröffnungsbeschluss wurde vom Landgericht aufgehoben. Dagegen wendete sich nun die Finanzbehörde mit einer Rechtsbeschwerde.

Wie entschied nun der BGH über die Rechtsbeschwerde?

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