Handelsregistereintragung von Vereinen und Stiftungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Handelsregistereintragung von Vereinen und Stiftungen

Auch Vereine und Stiftungen sind zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben.

Eintragungspflicht kann bei wirtschaftlicher Betätigung bestehen

Auch Vereine und Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben. Die Verpflichtung zur Eintragung besteht, wenn Vereine oder Stiftungen zur Erreichung ihres ideellen Hauptzwecks einen umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
Die Verpflichtung zur Eintragung resultiert dabei allein aus dem Vorliegen eines Handelsgewerbes. Ob dieses nach Vereins- oder Stiftungsrecht zulässig ist oder es sich steuerrechtlich um einen Zweckbetrieb handelt, ist nicht relevant.

Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung

Die Eintragungspflicht besteht allerdings nur bei umfangreicher Geschäftstätigkeit. Erforderlich ist, dass das Gewerbe einen nach Art und Umfang „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert. Maßgeblich hierfür ist eine Gesamtbetrachtung. Sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien spielen eine Rolle, etwa die Natur der Geschäfte, die Art und Weise ihrer Abwicklung, die Betriebsgröße, der Umsatz, der Ertrag und die Anzahl der Mitarbeiter. Absolute Schwellenwerte existieren nicht. Vielfach wird bei einem Jahresumsatz von 250.000 Euro von einem Handelsgewerbe ausgegangen, teilweise wird dagegen mind. 500.000 Euro verlangt. Maßgeblich bleibt das Gesamtbild.

Wen trifft die Verpflichtung und was sind die Rechtsfolgen?

Die Verpflichtung zur Eintragung richtet sich gem. § 33 HGB an die Mitglieder des Vorstands des Vereins oder der Stiftung. Nimmt der Vorstand eine entsprechende Eintragung nicht vor, kann das Registergericht diese durch Zwangsgelder von bis zu 5.000 Euro erzwingen (§ 14 HGB).

Die Eintragung hat zur Folge, dass auf den Verein bzw. die Stiftung die Regelungen des Handelsgesetzbuchs Anwendung finden. Daraus folgt u.a. die Pflicht, auf allen Geschäftsbriefen die Vorgaben nach § 37a HGB (Firma, Rechtsform, Ort, Geschäftsanschrift, Registergericht und -nummer) anzugeben.

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar