Hafenanlage als private Sportanlage i.S.d. Coronaschutzverordnung NRW

Hafenanlage als private Sportanlage
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Hafenanlage als private Sportanlage i.S.d. Coronaschutzverordnung NRW

Eine Hafenanlage eines Fahrtensegler- und Kanuvereins an einem privaten Binnengewässer ist eine private Sportanlage i.S.d. Coronaschutzverordnung NRW.

Worüber musste das Verwaltungsgericht entscheiden?

Das Verwaltungsgericht musste im Rahmen eines Eilverfahrens über den Antrag des Eigentümers eines Segelbootes entscheiden. Er wendete sich mit seinem Antrag gegen das auf Grundlage von § 3 Coronaschutzverordnung NRW erlassene Nutzungsverbot der Hafenanlage des Essener Fahrtensegler- und Kanuvereins und die damit verbundene Verhinderung der Nutzung seines Segelboots. Nach der genannten Vorschrift war zum damaligen Zeitpunkt jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt. Der Antragssteller ist insbesondere der Ansicht, dass die Benutzung seines Segelboots keinen Sportbetrieb auf einer Sportanlage darstelle. Er benutze lediglich ein „Kleinfahrzeug“ entsprechend der Ruhrschifffahrtverordnung auf einer öffentlichen Wasserstraße. Zudem liege ein Verstoß gegen die grundgesetzlich verankerte Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) vor.

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

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