Getränkeausschank ohne Gewinnerwartung bedarf keiner Konzession

Geschrieben von: Schomerus

Getränkeausschank ohne Gewinnerwartung bedarf keiner Konzession

Werden in einem Betrieb Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgegeben, lässt sich daraus in der Regel ohne Weiteres auf eine Gewinnerzielungsabsicht schließen

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hatte in seinem Urteil vom 23.09.2016 (Az. 4 K 2257/15) über eine ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines Gaststättengewerbes zu entscheiden. Der Kläger mietete Räumlichkeiten, in denen er eine Kunstgalerie betrieb sowie Waren, einfach zubereitete Speisen und Getränke feilbot. 1999 meldete er gemäß § 14 GewO ein Gewerbe mit den genannten Tätigkeiten an. Er wurde darauf hingewiesen, dass es für die Abgabe von zubereiteten Speisen und Getränken zudem einer Gaststättenerlaubnis bedürfe, welche er auch in der Folgezeit nicht einholte. Anstelle des Klägers erklärte 2001 der nicht rechtsfähige Verein „Freundeskreis zur Förderung“, Ansprechpartner für die Behörden zu sein. In einer Nachschau stellte der Polizeivollzugsdienst fest, dass sich im Verkaufs- und Schankraum ein Warensortiment zu marktüblichen Preisen befand. Die selbstständige Ausübung des Gaststättengewerbes wurde ihm daher von der zuständigen Behörde untersagt.

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