Gebühr für Polizeimehraufwand bei Großveranstaltungen rechtmäßig

Polizeieinsatz
Geschrieben von: André Schoon

Gebühr für Polizeimehraufwand bei Großveranstaltungen rechtmäßig

Eine landesgesetzliche Regelung, die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Großveranstaltung wegen zu erwartender Gewalthandlungen eine Gebühr zur Deckung zusätzlicher Polizeikräfte auferlegt, ist rechtmäßig.

Worüber musste das Bundesverwaltungsgericht entscheiden?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 29.03.2019 (Az. 9 C 4/18) zu entscheiden, wer die Kosten der für das Bundesligaspiel zwischen Werder Bremen und dem Hamburger Sportverein erforderlichen zusätzlichen Polizeikräfte zu tragen hat. Der Spielbetrieb von Fußballbundesligaspielen wird von der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL) veranstaltet und organisiert. Das Spiel der rivalisierenden Vereine wird in jeder Saison als sog. „Hochsicherheitsspiel“ eingeordnet. Das bedeutet, dass die Polizei weitaus mehr Kräfte als bei anderen Spielen abstellt. Einige Wochen nach dem Spiel erließ die Bremer Polizei gegenüber der DFL einen Kostenbescheid, der der DFL für den Polizeikräfteeinsatz 415.000,00 EUR in Rechnung stellte. Die Polizei beruft sich herbei auf den einigen Monaten zuvor geschaffenen § 4 Abs. 4 des Bremer Gebühren- und Beitragsgesetzes. Nach dieser Norm kann von Veranstaltern, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, eine Gebühr erhoben wird, wenn wegen zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die DFL war der Auffassung, dass der Kostenbescheid rechtswidrig sei, da dieser auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage beruhe.

War die Rechtsgrundlage verfassungsgemäß?

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