Fußballverein haftet für Fan-Pyrotechnik

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Fußballverein haftet für Fan-Pyrotechnik

Das Ständige Schiedsgericht der Dritten Liga ist ein echtes Schiedsgericht i.S.d. Zivilprozessordnung und kann daher einem Fußballverein eine Geldauflage wegen des Abrennens von Pyrotechnik durch einen Anhänger auferlegen.

Worüber musste das OLG Frankfurt am Main entscheiden?

Die Parteien des Rechtsstreits waren der Fußball-Drittligist FC Carl Zeiss Jena und der Deutsche Fußball Bund (DFB). Anfang des Jahres 2018 schlossen die Parteien einen Schiedsgerichtsvertrag, wonach das ständige Schiedsgericht über sämtliche Streitigkeit zwischen den Parteien entscheidet. Im Sommer 2018 wurde im Fanblock des FC Carl Zeiss Jena mehrfach Pyrotechnik gezündet. Der Drittligist wurde daraufhin vom DFB-Sportgericht wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von ca. 25.000,00 EUR belegt. Der DFB rechnet der Verein das Fehlverhalten seiner Anhänger zu.

Der Verein legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die aber ohne Erfolg blieb. Der Verein erhob dann „Klage“ gegen den DFB vor dem Ständigen Schiedsgericht für die Dritte Liga. Das Schiedsgericht sollte feststellen, dass die zwischen ihm und dem DFB bestehende Schiedsgerichtsvereinbarung unwirksam sei. Hilfsweise sollte das Urteil des DFB-Bundesgerichts aufgehoben und der Antrag auf Bestrafung des Vereins abgewiesen werden.

Das Schiedsgericht wies diesen Antrag ab, so dass der Verein nunmehr Klage zum Oberlandesgericht in Frankfurt erhob. Zur Begründung verweist der Verein darauf, dass diese Vereinbarung nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien „die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der 3. Liga. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert. Hinsichtlich der Geldstrafe gab der Verein zu bedenken, dass Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische Blocks zu befördern, keine Anhänger des Vereins seien. Es handele sich stattdessen um Pyromanen, die ihr rücksichtsloses Geltungsbedürfnis auslebten. „Anhänger“ eines Clubs seien vielmehr solche Menschen, die sich mit einer Fußball-Mannschaft identifizierten, diese unterstützten und insbesondere Schaden wie Strafe von ihrem Verein abhalten wollten.

Welche Entscheidung hat das OLG getroffen?

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