Fußball-Co-Trainer ist kein Arbeitnehmer

Meldebescheinigung Sozialversicherung
Geschrieben von: Schomerus

Fußball-Co-Trainer ist kein Arbeitnehmer

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Co-Trainer nicht abhängig beschäftig war. Weder war der Trainer weisungsgebunden, noch sollte er im Krankheitsfall oder sonst leistungsunabhängig bezahlt werden.

Mit Urteil vom 17.07.2015 (Az. L f R 1570/12) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschieden, dass ein Co-Trainer eines Vereins der Regionalliga Süd nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Einen Vertrag hatten Verein und Co-Trainer nicht abgeschlossen, allerdings lag ein nicht unterschriebener Vertragsentwurf vor, in welchem eine selbständige Tätigkeit dargestellt wurde. Der Trainer schrieb dem Verein Rechnungen von im Durchschnitt 2.500 EUR monatlich, er sollte hinsichtlich Arbeitszeit- und Ort weitestgehend frei sein und seine Tätigkeit im Krankheitsfall nicht vergütet werden. Ein Urlaubsanspruch bestand nicht. Wöchentlich fanden sechs bis sieben Trainingseinheiten von 60 bis 120 Minuten statt. Die beklagte Behörde stellte fest, dass der Trainer abhängig beschäftigt gewesen sei. Der klagende Trainer hielt seine Tätigkeit dagegen für eine selbständige. Nachdem das Sozialgericht gegen den Trainer entschieden hatte, gab das LSG dessen Klage statt.

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