Erhöhung des Mindestlohns auf 9,60 Euro brutto
Gemäß der 3. Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns steigt der Mindestlohn zum 1. Juli 2021 erneut und damit das zweite Mal in diesem Jahr.
Wie kommt es zu der Erhöhung?
Die Bundesregierung ist durch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns berechtigt, durch Rechtsverordnungen einen für Arbeitgeber verpflichtenden Mindestlohn festzusetzen, der für alle Arbeitnehmer*innen zu gelten hat. Eine solche Verordnung (die dritte ihrer Art) trat am 1. Januar 2021 in Kraft und legte eine Erhöhung des Mindestlohns in vier Schritten fest.
- Ab 1. Januar 2021: 9,50 brutto je Zeitstunde
- Ab 1. Juli 2021: 9,60 brutto je Zeitstunde
- Ab 1. Januar 2022: 9,82 Euro brutto je Zeitstunde
- Ab 1. Juli 2022: 10,45 brutto je Zeitstunde
Die aktuellste Erhöhung auf 9,60 brutto je Zeitstunde trat somit am 1. Juli 2021 ein. Folglich muss jeder Arbeitsgeber den Arbeitsvertrag und je nach festgelegtem Monatsgehalt, die Arbeitszeiten anpassen. Falls der Arbeitgeber dies unterlässt, können Ansprüche auf Lohnnachzahlung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin entstehen. Die Verordnung bzw. das Mindestlohngesetz allgemein findet keine Anwendung auf die in § 22 MiLoG klar festgelegten Ausnahmen.
Praxishinweis:
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