Verbot einer gewerblichen Altkleider-Sammlung

Geschrieben von: Schomerus

Verbot einer gewerblichen Altkleider-Sammlung

Ein Entsorgungsfachbetrieb hat nur dann einen Anspruch auf Genehmigungserteilung zum Betrieb einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien, wenn sein Marktzutritt für die öffentlich-rechtliche Entsorgung die „Irrelevanzschelle“ nicht überschreitet.

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az. 7K 1467/14) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern der Klägerin vorliegen. Die Klägerin betreibt einen Entsorgungsfachbetrieb, der sich auf die Erfassung, Verwertung und den Handel mit Alttextilien, Altkleidern und Schuhen spezialisiert hat. Sie hat bei dem Beklagten beantragt, eine Sammlung von Textilien und Schuhen über stationäre Textilsammelcontainer im Kreisgebiet einer Stadt durchführen zu dürfen. Der Beklagte hat die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde, da die Planungssicherheit wesentlich beeinträchtigt sei. Die Stadt sammle nämlich durch eigens aufgestellte Depotcontainer Alttextilien. Die Klägerin machte unter anderem geltend, ihr Sammelsystem sei leistungsfähiger als das der Stadt. Vor allem aber sei die „Irrelevanzschwelle“ unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sammelmengen der gewerblichen Sammlungen nicht überschritten.

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