„Bindendes Angebot“ i.S.d. DFL-Ausbildungsvereinbarung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

„Bindendes Angebot“ i.S.d. DFL-Ausbildungsvereinbarung

Die Übersendung eines einzelnen Vertragsentwurfs durch einen Fußballverein ohne Unterschrift stellt regelmäßig kein verbindliches Vertragsangebot i.S.d. DFL-Ausbildungsvereinbarung dar, wenn der Entwurf eine Schriftformklausel und Unterschriftszeilen für die Vertragsparteien enthält.

Worüber musste das OLG Nürnberg entscheiden

In dem Verfahren ging es um die Ausbildungsentschädigung für einen Fußballspieler. Dieser stand bei einem Drittligisten bis zum Ende der Saison 2017/2018 unter Vertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Spieler die Ausbildung im Nachwuchsleistungszentrum des Vereins durchlaufen. Zu Beginn der Saison 2018/2019 wurde der Spieler von einem in der ersten Bundesliga spielenden Verein unter Vertrag genommen.

Über das Vermögen des ehemaligen Vereins des Spielers aus der Dritten Liga wurde am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun macht der zuständige Insolvenzverwalter des ehemaligen Vereins des Spielers gegen den neuen Verein aus der ersten Bundesliga einen Anspruch auf Zahlung des Ausbildungsentschädigung für den Spieler geltend. In dem Verfahren ging es um 60.000,00 EUR. Hintergrund dieser Klage war, dass der insolvente Verein dem Spieler mit einem Schreiben vom 25.04.2018 ein Vertragsangebot gemacht haben will. Das Landgericht Nürnberg wies die Klage ab, da es an einem bindenden Angebot als Voraussetzung für den Anspruch gerade gefehlt habe.

Wie hat das OLG Nürnberg die Sache entschieden?

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