Bestimmung des öffentlichen Auftraggebers nach dem GWB

Geschrieben von: Schomerus

Bestimmung des öffentlichen Auftraggebers nach dem GWB

Die Vergabekammer Nordbayern hat näher bestimmt, wer öffentlicher Auftraggeber im Sinne des GWB ist. So kommt es für die öffentliche Mittelherkunft nicht auf die Finanzierung des konkreten Auftrags, sondern auf die Finanzierung der Einrichtung selbst an.

Mit Beschluss vom 19.10.2015 (Az. 21.VK – 3194 – 38/15) hat die Vergabekammer Nordbayern die Merkmale des „öffentlichen Auftraggebers“ des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) näher bestimmt. Die Vergabestelle war eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Auf ihre Initiative sollte ein Dokumentations-, Ausstellungs-, Forschungs- und Begegnungszentrum für einen Politiker und für die Soziale Marktwirtschaft eingerichtet werden. Dieses solle laut Satzung „eine breite, politisch interessierte Öffentlichkeit, vor allem aber junge Menschen, insbesondere Schulkassen, in Veranstaltungen und Seminaren mit der grundsätzlichen und aktuellen Bedeutung der … Wirtschafts-, Sozial- und Finanzpolitik vertraut machen … “.

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