Berichterstattung über länger zurückliegende Verurteilung eines ehemaligen Fußball-Vereinschefs ist unzulässig

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Berichterstattung über länger zurückliegende Verurteilung eines ehemaligen Fußball-Vereinschefs ist unzulässig

Bei der Berichterstattung über zurückliegende strafrechtliche Verurteilungen (hier: eines Vereinsfunktionärs) ist auch das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten zu berücksichtigen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Verurteilung nimmt das öffentliche Interesse ab, sofern nicht andere besondere Umstände hinzutreten.

Über welchen Sachverhalt musste das Landgericht Frankfurt a.M. entscheiden?

Beim Kläger handelte es sich um den ehemaligen Chef eines Fußballvereins. Der Kläger wurde im Jahr 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt. Die Verurteilung ist im Bundeszentralregister mittlerweile gelöscht. Vom 01.07.2013 bis 31.03.2020 arbeitete der Kläger als Leiter des Bereichs „Förderungsfinanzierung Sport“ bei einer Bank. Seit dem 01.04.2020 ist er bei einer anderen Bank als Leiter der Gruppe „Football Finance“ tätig.

Am 08.04.2020 veröffentlichte die Beklagte einen Zeitungsartikel, der sich u.a. mit finanziellen Gestaltungen im Fußball und Geldwäsche beschäftigte. Im Zuge dessen wurde auch die Verurteilung des Klägers thematisiert. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und beantragte eine einstweilige Verfügung, die auch zum großen Teil vom zuständigen Gericht entsprochen wurde. Dagegen wandte sich die Beklagte mittels eines Widerspruchs. Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass über den Fall deutschlandweit in Medien berichtet worden sei. Zudem seien Berichte auch heute noch im Internet abrufbar. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung.

Wie hat nun das Landgericht entschieden?

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