„AStA“ kann nicht verklagt werden

Geschrieben von: Schomerus

„AStA“ kann nicht verklagt werden

Der Allgemeine Studierendenausschuss einer Universität (kurz: „AStA“) ist weder rechtsfähig noch parteifähig.

Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 14.09.2017 (Az. 16 U 1/17) über eine Klage gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss („AStA“) zu entscheiden. Der Kläger begehrte die Unterlassung einer Berichterstattung über ihn in zwei Artikeln, welche in der AStA-Zeitschrift erschienen sind. Ferner machte er die Erstattung anwaltlicher Gebührenforderungen für ein Abmahn- und Abschlussschreiben geltend.

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