Löschung eines nicht rechtsfähigen Vereins aus dem Grundbuch

Geschrieben von: Schomerus

Löschung eines nicht rechtsfähigen Vereins aus dem Grundbuch

Die Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins im Grundbuch ist jedenfalls dann als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen, wenn der Verein allein unter seinem Namen eingetragen wurde.

Das KG Berlin hatte in seinem Beschluss vom 29.11.2016 (Az. 1 W 442/16) über die Löschung eines nichtrechtsfähigen Vereins aus einem Grundbuch zu entscheiden. Der Beteiligte zu 1. des zugrundeliegenden Verfahrens ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch für dieses Grundstück ist seit dem 19.11.2010 in Abt. III lfd. Nr. 11 eine Grundschuld für den Beteiligten zu 2 eingetragen. Der Beteiligte zu 2. ist ein nicht im Vereinsregister eingetragener und nicht konzessionierter Verein. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 06.04.2016 darauf hingewiesen, dass die Gläubigerbezeichnung unvollständig sei, da sämtliche Mitglieder zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grundschuld, ggf. unter Hinzufügung der Vereinsbezeichnung, zu benennen und einzutragen gewesen seien. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1. aufgegeben, die Grundschuldbestellungsurkunde vom 08.11.2010 um alle damaligen Mitglieder des Beteiligten zu 2. zu ergänzen und Löschungsbewilligungen dieser Mitglieder in der Form des § 29 GBO einzureichen. Der Beteiligte zu 1. regte hingegen eine Löschung von Amtswegen an.

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