Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen

Geschrieben von: Schomerus

Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen

Das BAG hat klargestellt, dass grundsätzlich alle Bewerber potentiell diskriminiert werden können, auch wenn sie „objektiv ungeeignet“ für die ausgeschriebene Stelle sind. Die Anknüpfung an das Alter eines Bewerbers kann nur rechtmäßig sein, wenn diese Anknüpfung gerechtfertigt ist.

Mit Urteil vom 19.05.2016 (Az. 8 AZR 470/14) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Diskriminierungsstreitigkeit zurück an die Tatsacheninstanz verwiesen. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung und macht einen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG geltend, unter anderem weil eine Kanzlei eine „Rechtsanwalt mit 0-2 Jahren Berufserfahrung“ gesucht hatte; dagegen behauptet die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, der Bewerber sei von vornherein ungeeignet gewesen. Zudem sei dessen Bewerbung ausschließlich auf Schadensersatz angelegt und daher rechtsmissbräuchlich gewesen, was sich unter anderem aus der Vielzahl derartiger vom Kläger abgegebener Bewerbungen ergebe. Auf Tatsachenebene muss nun geklärt werden, ob die Beklagte die gesetzliche Diskriminierungsvermutung widerlegen kann.

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