Wann wird Kritik am Verein Campact als „staatlich finanziert“ zur unzulässigen Falschbehauptung?
Die Bezeichnung eines Vereins als „staatlich finanziert“ stellt eine unzulässige Tatsachenbehauptung dar, wenn tatsächlich keine staatlichen Zuwendungen vorliegen und dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wird (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2026, Az. 7 W 21/26).
Worum geht es?
Campact ist ein eingetragener Verein, der Online-Kampagnen organisiert und sich nach eigener Darstellung für ökosoziale und gesellschaftspolitische Anliegen einsetzt. Die Organisation finanziert sich im Wesentlichen über Spenden.
Das beklagte Medienportal NIUS veröffentlichte mehrere Beiträge, in denen Campact in unterschiedlichen Formulierungen als „staatlich finanziert“ oder als Teil eines „staatlich finanzierten NGO-Milieus“ bezeichnet wurde. Teilweise wurde auch von einer „staatlich finanzierten Gruppe Campact“ gesprochen. Hintergrund der Berichterstattung von NIUS war, dass Campact an der HateAid gGmbH beteiligt ist, welche staatliche Fördermittel erhält. Zudem wurde darauf verwiesen, dass Campact über eine Stiftung steuerliche Vorteile in Anspruch nehme. Aus diesen Umständen leitete NIUS eine (zumindest mittelbare) staatliche Finanzierung ab.
Campact wandte sich gegen diese Darstellungen und machte geltend, dass diese Aussagen unzutreffend seien. Die streitgegenständlichen Äußerungen würden ein falsches Bild in der Öffentlichkeit erzeugen und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Vereins beeinträchtigen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Nutthaseth Vanchaichana, Stock-Fotografie-ID: 2237007488
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