Automatisierte Werbung durch Google Ads: Kann der Verein den Händler trotzdem haftbar machen?
Ein Versandhändler haftet für fehlerhafte Google-Ads-Werbung, die Google in seinem Auftrag schaltet. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber die Informationen bereitstellt und damit seinen Geschäftsbetrieb faktisch erweitert (BGH, Urt. v. 11.03.2026, Az. I ZR 28/25).
Worum geht es?
Ein Online-Versandhändler bot auf Kleinanzeigen.de Großgeräte wie Unterbaugeschirrspüler und Kühlschränke an. Über Google Ads wurden Anzeigen geschaltet, die nur einen kleinen Text-Hinweis „Energie: D“ enthielten. Nach EU-Recht ist jedoch eine grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse durch einen Pfeil auf einem Spektrum vorgeschrieben.
Ein Wirtschaftsverband sah hierin eine wettbewerbswidrigen Werbung und klagte auf Unterlassung. Der Versandhändler berief sich auf seinen Google Ads-Kooperationsvertrag. Er argumentierte, die Anzeigen auf Kleinanzeigen.de nicht selbst geschaltet zu haben, sondern lediglich Google Ads die erforderlichen Informationen bereitgestellt zu haben. Sollte Google die Werbung ohne korrekte Energieeffizienzangaben veröffentlicht haben, könne er hierfür kaum haftbar gemacht werden.
Sowohl das LG Coburg als auch das OLG Bamberg stimmten dieser Auffassung zu. Gegen diese Entscheidungen legte der klagende Verein Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Boy Wirat, Stock-Fotografie-ID: 2098359215
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