Verband klagt wegen Nachbarzustellung durch die Post: Praktikabel oder verbraucherfeindlich?
Die AGB der Deutschen Post zur Nachbarzustellung genügt den Anforderungen an Transparenz und Inhaltskontrolle. Eine unklare Definition des „Nachbarn“ stellt keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar (OLG Hamm, Urt. v. 05.02.2026, Az. I-13 UKl 9/25).
Worum geht es?
Wenn der DHL-Zusteller den Empfänger nicht persönlich erreicht, wird das Paket oft ersatzweise bei einem Nachbarn abgegeben, begleitet von einem Hinweis im Briefkasten. Diese sogenannte Ersatzzustellung ist in den AGB der Deutschen Post geregelt. Dort ist vorgesehen, dass Pakete an einen „Ersatzempfänger“ übergeben werden dürfen. Konkret erlaubt die Klausel, Sendungen an „Hausbewohner und Nachbarn“ zuzustellen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass diese zur Annahme berechtigt sind. Gleichzeitig muss der Zusteller den eigentlichen Empfänger unverzüglich über die Abgabe informieren. Verbraucher haben aber auch die Möglichkeit, einer Zustellung beim Nachbarn zu widersprechen, etwa über das Kundenkonto bei DHL oder durch Nutzung von Packstationen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen die AGB der Deutschen Post geklagt. Streitpunkt war dabei nicht die Ersatzzustellung selbst, sondern die unklare Definition, wer als „Nachbar“ gilt. Nach Ansicht des Verbands lasse die Klausel zu viel Spielraum, verstoße gegen das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 307 BGB) und benachteilige Verbraucher.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: photoschmidt, Stock-Fotografie-ID: 1306620421
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