Veranstalterpflichten bei Jedermann-Triathlon
Im Rahmen einer Triathlon-Veranstaltung ist es ausreichend, wenn der Veranstalter nahe an der Ziellinie gelegen medizinisches Personal zur Verfügung stellt. Das medizinische Notfall-Konzept im Zielbereich muss nicht einer extremen Witterung angepasst werden (OLG Dresden, Urt. v. 10.1.2024, Az. 13 U 165/23).
Worum geht es?
2017 meldete sich ein Lehrer zu einem sogenannten Jedermann-Triathlon an. Bei seiner Anmeldung erklärte er, dass er die Gefahren kenne und sein Trainings- und Gesundheitszustand gut genug für die Strecke sei. Seinen letzten Wettkampf hatte der Mann jedoch 2015 absolviert. Zudem litt er an Bronchialasthma, das medikamentös behandelt wurde, und hatte erst kurz vor dem Triathlon eine Erkältung überstanden.
Am Wettkampftag herrschten 30 Grad Celsius. Schon auf der Strecke wirkte er erschöpft und torkelte auf der Zielgeraden. Die Ziellinie erreichte er letztlich nur mit Hilfe eines anderen Athleten. Dort legte sich der Mann völlig erschöpft auf den Boden. Den eintreffenden Sanitätern erklärte er jedoch, dass er nicht behandelt werden wolle.
Der Transport mit der Trage ins Sanitätszelt musste unterbrochen werden, da der Mann von der Trage kletterte. Im Zelt erhielt er eine Infusion. Die Behandlung musste jedoch abgebrochen werden, nachdem er anfing, um sich zu schlagen und Gegenstände vom Tisch zu werfen. Nachdem sein Zustand sich verschlechterte, wurde eine Notarzt gerufen. In der Klinik wurde unter anderem Unterzuckerung und ein Nierenversagen diagnostiziert.
Der Teilnehmer klagte den Veranstalter und die Rettungsdienstmitarbeiter an. In der ersten Instanz vor dem LG Dresden war die Klage nicht erfolgreich.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: RUN 4 FFWPU, Canva-Fotografie
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