Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Das Bundesministerium der Finanzen hat als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des BGH mit einem Schreiben vom 11.06.2024 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Abschnitt zu Zuschüssen geändert.
Worum geht es?
Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines (zumindest auch) in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Zuschüsse können umsatzsteuerlich in drei Kategorien eingeordnet werden. Zuschüsse können auch als Entgelt von dritter Seite vorliegen.
Bei sogenannten echten Zuschüssen mangelt es an einem Leistungsaustausch, weswegen diese Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz schon nicht steuerbar sind (A10.2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 UStAE). Kein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn für den Zuschuss keine Gegenleistung gewährt wird, sondern die Zahlungsverpflichtung beispielsweise aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung besteht.
Daneben gibt es auch die sogenannten unechten Zuschüsse, bei denen ein tatsächlicher Leistungsaustausch besteht. Folglich wird die Zahlung für eine bestimmte Gegenleistung erbracht und stellt somit Entgelt für die Leistung eines Zuschussgebers dar (A 10.2 Abs. 1 Nr. 1 UStAE). Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine gemeinnützige Organisation sich in einem Vertrag dazu verpflichtet hat, eine konkrete Gegenleistung für den Erhalt eines Zuschusses zu erbringen. Im Gegensatz zu echten Zuschüssen sind unechte Zuschüsse grundsätzlich umsatzsteuerbar.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnten die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt. Mit dem Schreiben vom 11.06.2024 wird Abschnitt 10.2 UStAE geändert und die bisherige Auffassung zur Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss damit konkretisiert.
Das BMF stellte in Abs. 2 S. 3 klar: „Die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss ist vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorzunehmen.“ Weiterhin wurde in Abs. 2 ein neuer Satz 4 eingefügt, nach dem für die Abgrenzung entscheidend ist, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte Leistung zugewendet werden soll, denn dann liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, oder ob vielmehr die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist, wobei als Indiz unter anderem der vom Zahlenden verfolgte Zweck dient.
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Bildnachweis: AndreyPopov, Stock-Fotografie-ID: 1474486679
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