NABU gegen Streusalz-Freigabe: Sicherheit oder Umweltschutz?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

NABU gegen Streusalz-Freigabe: Sicherheit oder Umweltschutz?

Auch bei akuter Gefahrenlage darf die Verwaltung bestehende gesetzliche Umweltverbote nicht durch Allgemeinverfügung suspendieren. Mangels gesetzlicher Ermächtigung bleibt das Streusalzverbot verbindlich (VG Berlin, Beschl. v. 03.02.2026, Az. VG 1 L 49/26).

Worum geht es?

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist der Einsatz von Auftaumitteln wie Streusalz aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes grundsätzlich verboten. Das Gesetz sieht lediglich eng begrenzte, ausdrücklich geregelte Ausnahmen vor, etwa für bestimmte besonders gefährliche Verkehrsflächen. Eine generelle oder pauschale Freigabe für private Grundstückseigentümer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichwohl erlaubte die Berliner Senatsverwaltung Ende Januar 2026 per sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung den privaten Einsatz von Streusalz auf Gehwegen und anderen Flächen, befristet zunächst bis zum 14. Februar 2026.

Anlass für diese Verfügung war eine außergewöhnliche Wetterlage mit flächendeckender extremer Glätte, die in Berlin zu zahlreichen Unfällen, überlasteten Rettungsdiensten und erheblicher Kritik an der Winterdienstorganisation geführt hatte. Ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall sei erforderlich gewesen, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt, um eine unmittelbare Wirkung zu entfalten und weitere Gefahren abzuwenden.

Der NABU wandte sich mit seinem Eilantrag gegen diese Allgemeinverfügung. Er machte geltend, dass die Senatsverwaltung mit der Freigabe des Streusalzeinsatzes geltendes Umweltrecht faktisch außer Kraft gesetzt habe und thematisierte die ökologischen Folgen des Streusalzeinsatzes.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Milan Krasula, Stock-Fotografie-ID: 1222260595

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