Mitläufer im „Schwarzen Block“ waffenrechtlich unzuverlässig
Wer im „Schwarzen Block“ der G20-Randalierer mitgelaufen ist, zeigt, dass er nicht vor Gewalt zur Durchsetzung politischer Ansichten zurückschreckt – und dass er waffenrechtlich nicht zuverlässig ist (OVG Schleswig, Urt. v. 20.02.2025, Az. 4 LB 37/23).
Worum geht es?
2017 fanden sich in Hamburg die G20-Staaten zusammen. Während des Treffens kam es bei Demonstrationen auf den Straßen der Hansestadt zu gewalttätigen Ausschreitungen. Die Demonstrierenden hinterließen eine Spur der Verwüstung: Autos waren ausgebrannt, Scheiben eingeschlagen und es gab viele verletzte Personen.
Einem Mann in Schleswig-Holstein wurde nun der kleine Waffenschein (berechtigt zum Führen von Schreckschuss- und Reizwaffen außerhalb des Besitztums) entzogen, weil er im „Schwarzen Block“ der Demonstration unter dem Motto „Welcome to Hell“ teilgenommen hatte. Außerdem sei er, laut Hamburger Verfassungsschutz, als langjähriger Anhänger der linksextremistischen Szene bekannt.
Der Mann bestritt jegliches Gewaltpotenzial und ging gegen den Widerrufsbescheid gerichtlich vor. Er war der Auffassung, die bloße Teilnahme an der Demonstration könne seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: DA69, Stock-Fotografie-ID: 816801714
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