Fingierte Zustimmung in AGB: Ist das rechtens?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Fingierte Zustimmung in AGB: Ist das rechtens?

AGB-Klauseln von Banken, die eine Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen stillschweigend annehmen, sind unwirksam (BGH, Urt. v. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20).

Worum geht es?

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hatte gegen eine Bank geklagt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln verwendet, welche die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren. Dies bedeutet, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er keine Ablehnung der Änderungen innerhalb einer festgelegten Frist äußert. Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligen würden. Er forderte die Bank dazu auf, diese Klauseln nicht mehr in Verträge mit Verbrauchern einzufügen und sich nicht auf sie zu berufen.

Das Landgericht Köln wies die Klage in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung. Schließlich legte der Kläger Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: PrathanChorruangsak, Stock-Fotografie-ID: 2077560078 

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