Zweckbetrieb trotz wiederholter Gewinnerzielung?

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Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zweckbetrieb trotz wiederholter Gewinnerzielung?

Ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege darf im Wesentlichen nicht erwerbsbezogen tätig sein, statt zum Wohl der Allgemeinheit. Das bedeutet aber nicht, dass die Zweckbetriebseigenschaft bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren erhebliche Gewinne erzielt hat (BFH, Urteil v. 18.08.2022, Az. V R 49/19). 

Worum geht es? 

Die Beteiligten streiten sich darum, ob es sich bei einer Wäscherei (betrieben von einer gGmbH) um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handelt. Die Klägerin ist eine konkurrierende gewerbliche GmbH, die eine textile Vollversorgung mit Mietwäsche für Krankenhäuser und Seniorenheime betreibt. 

Die gGmbH ist wegen Förderung des Wohlfahrtswesens nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO eine als gemeinnützig anerkannte GmbH. Sie betreibt zur Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Menschen mit besonderen Einschränkungen eine Großwäscherei. Gleichzeitig beschäftigt sie jedoch in der Wäscherei auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter. Die gGmbH erzielte in den streitgegenständlichen Jahren 2012 und 2013 erhebliche Gewinne. Dennoch war sie der Auffassung, dass es sich bei der Wäscherei um einen allgemeinen Zweckbetrieb handele. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuer und den Gewerbesteuermessbetrag der gGmbH erklärungsgemäß fest.

Die hiergegen klagende konkurrierende GmbH beantragt, die Steuerfestsetzungen der gGmbH dahingehend zu ändern, da der Betrieb der Wäscherei als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln sei. 

Das erstinstanzliche zuständige Finanzgericht gab der Klage statt und begründete dies damit, dass die gGmbH in drei aufeinanderfolgenden Veranlagerungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet habe, die den konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen. Daher sei von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht auszugehen, da der Zweckbetrieb wohl hauptsächlich des Erwerbs wegen ausgeübt werde. 

Hiergegen wendet sich die gGmbH mit einer Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH). 

Wie entschied das Gericht? 

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