Yoga-Verein: Kursplanung und Produktvertrieb als religiöse Tätigkeit?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Yoga-Verein: Kursplanung und Produktvertrieb als religiöse Tätigkeit?

Die Seminarplanung und der Vertrieb von Yoga-Produkten haben nichts mit Religionsausübung zu tun, weshalb ein Yoga-Zentrum den Mindestlohn an ehemalige Mitglieder nachzahlen muss (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2024, Az. 1 BvR 2231/23).

Worum geht es?

Das Yoga-Zentrum „Yoga Vidya e.V.“ hatte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung das BAG gewandt. In dem Fall, von welchem wir bereits berichteten, ging es um eine Volljuristin, welche rund acht Jahre in dem Yoga-Zentrum gemeinsam mit etwa 200 anderen Menschen nach alter indischer religiöser Ashram- und Klostertradition gelebt und gearbeitet hatte. 

Sie hatte dort Seminare organisiert, die Social-Media-Aktivitäten geplant und später die Leitung einer Abteilung übernommen. Dafür bekam sie ein Taschengeld sowie Kost und Logie. Das BAG hatte die Eigenschaft des Vereins als Religionsgemeinschaft verneint. Infolgedessen wurde die Arbeitnehmereigenschaft der Frau festgestellt. 

Das Zentrum wurde zur nachträglichen Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Der Betrag belief sich auf rund 42.000 €. Gegen dieses Urteil richtet sich der Verein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Michele Ursi, Stock-Fotografie-ID: 1405013558

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