Wirksamkeit von mündlichen Sponsoringzusagen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wirksamkeit von mündlichen Sponsoringzusagen

Mündlich abgeschlossene Sponsoringzusagen sind grundsätzlich wirksam. Wenn diese Zusage an eine Bedingung geknüpft ist, ergibt sich ein Zahlungsanspruch, sobald diese Bedingung eingetreten ist

Das OLG Koblenz hatte in seinem Urteil vom 03.01.2018 (Az. 10 U 893/16) über Zahlungsansprüche eines aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Vereins gegen seinen ehemaligen Vorsitzenden und den ehemaligen Hauptsponsor zu entscheiden.

Der betroffene Verein konnte in finanzieller Hinsicht nur aufgrund von Sponsoringleistungen überleben. Hauptsponsor war ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer lange Zeit zugleich Vorsitzender des Vereins war. Aufgrund der angespannten Finanzlage ließ sich dieser, obwohl er nicht mehr als Vorstand kandidierte, mündlich zur Zahlung weiterer Gelder überreden. Hierbei war eine Bedingung jedoch, dass die bevorstehende Mitgliederversammlung positiv verlaufen müsse. Der Verein klagte auf Zahlung der versprochenen Gelder und versuchte zusätzlich, den früheren Vorsitzenden auch persönlich in Anspruch zu nehmen. Dieser habe aufgrund des Abschlusses verschiedener Spieler- und Trainerverträge die Insolvenz des Vereins selbst verschuldet.

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