Wirksamkeit des Entzugs passiven Wahlrechts
Die Satzungsnorm eines Berufsverbandes betreffend die Kandidatur der Mitglieder für Verbandsfunktionen ist nicht insoweit nichtig, als sie eine Kandidatur für Verbandsfunktionen nur Mitgliedern ermöglicht, die sich nicht im Ruhestand befinden
Im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Endurteil vom 07.09.2017, Az. 231 C 4507/17) streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Satzungsregelung. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Mitglied kann werden, wer die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium hat oder wer an Schulen unterrichtet oder erzieherisch wirkt, die zur Hochschulreife führen, Hochschullehrer ist oder Anwärter für das Lehramt am Gymnasium ist bzw. sich in einem einschlägigen Fachstudium darauf vorbereitet. § 7 Abs.7 der Satzung des Beklagten lautet:
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